Ärztegesellschaft des Kantons Bern
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3006 Bern
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„ Auf Ende Jahr werde ich meine Allgemeinpraxis aufgeben, leider habe ich keinen Nachfolger gefunden. Wie lange muss ich die Krankengeschichten aufbehalten und wo?“
Antwort von Dr. iur. Oliver Macchi, Rechtsberatungsstelle Ärztegesellschaft des Kantons Bern: „Grundsätzlich sind die Behandlungsaufzeichnungen so lange aufzubewahren, als sie für die Gesundheit der Patienten von Interesse sind, für Erwachsene aber mindestens 10 und für Kinder (d.h. Patienten unter 18 Jahren) mindestens während 20 Jahren. Ebenfalls für min-destens 20 Jahre aufzubewahren sind den Geburtsverlauf betreffende Krankengeschichten. Dies ist geregelt im Gesundheitsgesetz und in der Patientenrechtsverordnung des Kantons Bern.
Die Behandlungsdokumentationen müssen so aufbewahrt werden, dass dem Patienten der Zugang ermöglicht werden kann und gleichzeitig das Berufsgeheimnis gewahrt bleibt. Da Ihre Praxis aufgelöst wird und Sie die Akten nicht mehr dort aufbewahren können, wenden Sie sich bitte an unser Sekretariat, welches Ihnen mit einer Adresse behilflich sein wird.