Ärztegesellschaft des Kantons Bern
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«Ich bin Leitender Spitalarzt und werde in wenigen Jahren pensioniert. Es fällt mir zunehmend schwerer immer wieder über 80 Stunden in der Woche arbeiten zu müssen. Ein Freund hat mir mitgeteilt, dass auch für mich die Höchstarbeitszeit von 50 Stunden pro Woche gelte. Ist dem so?»
Antwort von Dr. iur. Oliver Macchi, Rechtsberatungsstelle Ärztegesellschaft des Kantons Bern: «Alle Leitenden Arbeitnehmer, welche dem Arbeitsgesetz unterstehen, profitieren grundsätzlich von einer Arbeitszeitbeschränkung
von 50 Stunden pro Woche. Als Voraussetzung für den Ausschluss vom Anwendungsbereich des Arbeitsgesetzes verwendet das Gesetz einen unbestimmten Rechtsbegriff («höhere leitende Tätigkeit»), der zwar in der
Verordnung genauer umschrieben, gleichwohl aber auslegungsbedürftig ist.
Sicher ist: Massgebend ist die konkret ausgeübte Tätigkeit, nicht eine hierarchische Stellung oder eine Funktionsbezeichnung. Lehre und Rechtsprechung haben positive und negative Kriterien entwickelt anhand
derer entschieden werden kann, ob eine Arbeitnehmerin, ein Arbeitnehmer dem Arbeitsgesetz persönlich unterstellt ist oder nicht. Hier ein Auszug:
Positive Kriterien:
Weit reichende Entscheidbefugnisse im Betrieb für wesentliche Angelegenheiten (welche den Gang oder die Struktur des Unternehmens bezüglich mindestens eines seiner Hauptteile nachhaltig bestimmen), z.B.:
Negative Kriterien:
Sie sehen, es ist nicht einfach zu entscheiden, ob Sie dem Arbeitsgesetz unterstehen und somit von einer Beschränkung der Wochenhöchstarbeitszeit profitieren können. Bitte schicken Sie mir doch Ihren Arbeitsvertrag und allfällige weitere Unterlagen zu, damit ich eine Einschätzung vornehmen kann.»